Kreditgutachten

In zahlreichen Fällen, in denen der Streit mit einer Bank, Sparkasse, Versicherung oder Fondsgesellschaft vorprogrammiert ist, kann ein Kreditgutachten (auch: Finanzmathematisches Gutachten) wertvolle Hilfe leisten.

In einem Kreditgutachten wird der Kreditsachverständige z.B. eine explizite Prüfung aller Zahlungs- und Zinsströme vornehmen. Die Verträge werden mit absoluter Genauigkeit untersucht, Finanzierungsalternativen werden geprüft und aufgezeigt. Des Weiteren wird in einem Kreditgutachten selbstverständlich die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung berücksichtigt und auch weitere Hinweise (sofern vorhanden und bekannt) zur höchstrichterlichen Rechtsprechung sind enthalten.

Ein Kreditgutachten wird jedoch keine Rechtsberatung enthalten - diese bleibt Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen vorbehalten. Es wird aber die Grundlage für einen erfolgreichen Streit sein, sofern es dazu kommt. In den meisten Fällen wird aber die Bank, Sparkasse, Versicherung oder Fondsgesellschaft - sofern Unregelmäßigkeiten vorhanden sind - einlenken und den Streit vermeiden. Die Praxis beweist, dass in nahezu allen untersuchten Fällen z.T. erhebliche Unregelmäßigkeiten durch ein Kreditgutachten zu Tage gefördert wurden.

Speziell für mit Strafprozessen befasste Gerichte bieten wir Gutachten zur Ermittlung von Gefährdungsschäden gem. dem Leitsatzbeschluss des BGH (5 StR 442/11) an.

Die Abrechnung von Kreditgutachten, erfolgt hierbei nach dem JVEG (Vergütungsgruppe 13) für gerichtlich bestellte Sachverständige.

Insbesondere bei Darlehen und Kontokorrentkrediten ...

... mit variablem Zins wird von den Kreditinstituten oftmals eine dem aktuellen Kapitalmarkt entsprechende Zinsanpassung zu spät oder nur in ungenügender Höhe an den Kreditnehmer weitergereicht.

Häufig kommt es auch bei gekündigten Hypothekendarlehen und Kontokorrentkrediten der Höhe nach zu gesetzlich nicht zulässigen Zinsberechnungen. Hieraus resultiert unter Umständen eine Differenz zwischen dem, was zulässig ist, und dem, was berechnet wird, die schnell mehrere Tausend Euro betragen kann. Bei mittleren Unternehmen (10 - 20 Mio. Kontoumsatz/p.a.) sind es auch schon mal zwischen 400 - 700 Tausend Euro, betrachtet auf einem Zeitraum von 15 Jahren.

Die Kosten für ein - gerichtsverwertbares - Kreditgutachten sind übrigens in den meisten Fällen viel geringer als Sie vielleicht erwarten, da wir uns exakt an den gesetzlich vorgeschriebenen Kostenrahmen für gerichtlich bestellte Sachverständige halten (JVEG - Vergütungsgruppe 13). Beachten Sie bitte, dass bei einer Auftragserteilung ein angemessener Kostenvorschuss erforderlich wird, der in der Regel 1/3 der kalkulierten Gesamtkosten beträgt.

Für die Überprüfung einer Vorfälligkeitsentschädigung/Vorfälligkeitsentgeld (VFE) von vorzeitig abgelösten Darlehen berechnen wir pauschal 150,00 Euro inkl. gesetzlicher MwSt. Neben der ausführlichen Berechnung erhalten Sie dazu eine kurze Kommentierung. Wenn Sie hingegen ein gerichtsverwertbares Gutachten zur VFE benötigen, wird dieses nach der Vergütungsgruppe 13 für gerichtlich bestellte Sachverständige abgerechnet.

Sollten Sie im Anschluss an ein Kreditgutachten einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen wollen, so verweisen wir gerne auf unsere erfahrenen, partnerschaftlich verbundenen Rechtsanwälte.

In jedem Fall benötigen wir von Ihnen komplette Unterlagen in Kopie (Kreditverträge, Abrechnung der von der Bank/Sparkasse in Rechnung gestellten Vorfälligkeitsentschädigung). Bei Kreditgutachten, die auch eine Verfolgung der Zahlungsströme berücksichtigen sollen, sind darüber hinaus die Kontoauszüge erforderlich.

Vorsicht ist vor Anbietern geboten, die Ihnen vorgenannte Dienstleistungen gegen ein Pauschalhonorar einschließlich Erfolgsbeteiligung anbieten. Das kann richtig teuer werden.

Ergänzend ist auf einen Beschluss des OLG Nürnberg vom 13.11.2000 (Az. 4 W 3836/00) hinzuweisen: Die Kosten eines vorprozessual eingeholten Privatgutachtens sind erstattungsfähig, wenn es aus Sicht der Partei notwendig war, um eine ausreichende Grundlage für die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu schaffen.

Das OLG Celle kommt in seinem Urteil Az. 3 U 3/06 zu der gleichen Auffassung.