Verhaltenscodex

Der Bundes­verband der Kreditmediatoren e. V. hat für seine Mitglieder den nachstehenden Verhaltenskodex für Kreditmediatoren (‚Code of ethics‘) formuliert.

  1. Der Kreditmediator entscheidet frei und unabhängig über die Aufnahme und Durchführung eines Kreditmediationsverfahrens. Er kann ein Verfahren ohne Nennung von Gründen ab­lehnen.
  2. Über das Honorar bzw. die Vergütung des Kreditmediators entscheiden die beteiligten Par­teien unabhängig im Rahmen einer eigenen vertraglichen Regelung. Der Kreditmediator wird das Honorar seinem Aufwand entsprechend und in angemessenem Verhältnis zu seiner Ver­antwortung sowie gemäß den vereinbarten Regelungen berechnen.
  3. Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.
  4. Alle erhaltenen Informationen, unabhängig von Art und Form und unabhängig durch welche der beteiligten Rechtspersonen erlangt, unterliegen der Vertraulichkeit und der Verschwie­genheit. Der Kreditmediator verwendet sie ausschließlich zur Durchführung des Verfahrens. Er wird ohne Zustimmung der beteiligten Parteien keinerlei Informationen über den Stand und Inhalt der Verhandlungen Dritten zugänglich machen. Hiervon ausgenommen sind Infor­mationen, die gemäß eines anwendbaren Gesetzes veröffentlicht werden müssen und zu deren Veröffentlichung ein Gericht, eine Behörde, eine Börse oder eine Regierungs- oder Parlamentsstelle den Kreditmediator aufgefordert hat. Der Kreditmediator wird die beteiligten Parteien unverzüglich nach Kenntnis über mögliche oder bestehende Offen­barungspflichten informieren.
  5. Der Kre­ditmediator verpflichtet sich zur Achtung der Allparteilichkeit und Neutralität. Der Kreditmediator wird daher immer die Positionen aller beteiligten Parteien vollumfänglich nach bestem Wissen und Gewissen darstellen.
  6. Verhandlungen und Gespräche mit einer der beteiligten Parteien führt er nur, wenn es dem Ergebnis des Verfahrens von Nutzen ist. Er kann im allseitigen Einverständnis getrennte Gespräche mit den Parteien führen. Solche Gespräche sollen dabei seitens des Kredit­mediators aber immer unter dem Gesichtspunkt der Allparteilichkeit, der besonderen Ver­traulichkeit und der Neutralität geführt werden.
  7. Eine Einflussnahme auf das Verfahren geschieht immer im Interesse der Einigung und dient der Erzielung eines für alle Beteiligten tragfähigen Lösungskonzeptes und nicht dem eigenen Interesse und Vorteil.
  8. Der Kreditmediator kann bei Erkennen der Manipulation von Sachverhalten sein Amt beenden.
  9. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kreditmediator und dem Bundesverband der Kreditmediatoren e. V. (BdKM) oder zwischen einzelnen Mitgliedern des Bundesverbandes werden grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit diskutiert. Die Parteien verpflichten sich, im Falle von Streitigkeiten zunächst ein Mediationsverfahren durchzuführen.